Satzung der Transplantationsbegleitung e.V.
Deutschlands Patientenorganisation für Lungentransplantierte und Wartepatienten

 
§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „ Transplantationsbegleitung e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover. Gerichtsstand des Vereins ist Hannover.
  3. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck
  1. Zweck des Vereins ist es, Familien mit Transplantationskandidaten zu fördern und insbesondere für finanzielle Unterstützung zu sorgen,
    1. dass heißt, Anreise, Unterkunft oder Verpflegung an der Transplantationsklinik des Verwandten ersten Grades, bei Erwachsenen der Lebenspartner, wenn dies nicht aus eigenen Mitteln bezahlt werden kann
    2. wenn medizinische Hilfeleistungen nötig sind, die zwar nachweislich die Lebensqualität verbessern aber noch nicht oder nicht mehr von Krankenkassen anteilsmäßig oder vollständig übernommen werden
  2. Patienten und ihren Angehörigen in der gesamten Bundesrepublik während ihrer Entscheidung zur Transplantation, ihrer Zeit auf der Warteliste und ihren Klinikauf­enthalten telefonisch und persönlich zur Seite zu stehen.
  3. Kontakte zu den Transplantationszentren und den Ärzten halten, sowie auch zu an­deren Vereinen, die sich ebenfalls rund um die Transplantation beschäftigen.
  4. Werbung für Organspende
  5. Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung der Transplantationen und Organspenden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und - pflege sowie mildtätiger Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Jugendlichen, welche das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist hierzu die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, die Ablehnung des Aufnahmeantrags zu begründen.
  4. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Telefonnummer), Bankverbindung sowie vereinsbezogene Daten. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nur, soweit dies rechtlich geboten ist; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein zu melden.
  5. Menschen, welche die Tätigkeit des Vereins in ideeller und finanzieller Hinsicht fördern möchten, können als nicht stimmberechtigte Fördermitglieder aufgenommenen werden.
§ 4a Ehrenvorsitzende
  1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einem früheren Vorsitzenden wegen seiner besonderen Verdienste für den Verein den Titel eines Ehrenvorsitzenden verleihen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ein Mitglied wegen seiner besonderen Verdienste für den Verein zum Ehrenmitglied wählen.
  3. Der Ehrenvorsitzende und das Ehrenmitglied haben die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit der Auflösung
    2. durch Austritt
    3. durch Ausschluss
    4. Streichung von der Mitgliederliste
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Er ist zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.Ein Mitglied, welches das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat, bedarf hierzu der schriftlichen Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es seine mitgliedschaftlichen Pflichten verletzt hat, insbesondere wenn es den Zwecken oder Grundsätzen des Vereins zuwiderhandelt. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde  ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Vorstand einzulegen. Wird diese Frist versäumt, kann der Ausschluss nicht mehr angegriffen werden. Bei besonders schweren Verstößen kann durch den Vorstand das Ruhen der mitgliedschaftlichen Rechte angeordnet werden.
  4. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als zwei Monate im Rückstand ist und diesen trotz zweifacher Mahnung in Textform nicht ausgeglichen hat. In der zweiten Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Mahnung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.
§ 6 Vereinsorgane
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins i._S._d. § 26 BGB besteht aus mindestens 2 Personen und höchstens aus fünf gleichberechtigten Vorstandmitgliedern. Die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder wird zuvor durch den Vorstand bekanntgegeben.     
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl für die Dauer von drei Jahren gewählt, sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.  Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Wahl als Blockwahl durchgeführt wird; auf Antrag kann die Wahl auch in geheimer Form durchgeführt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird die Wahl in geheimer Form durchgeführt, werden Stimmzettel ausgegeben.
  3. Das Vorstandsamt endet mit dem Tod, dem Rücktritt, mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Verlust der Wählbarkeit und der Abberufung.
  4. Mitglieder des Vorstandes können durch eine schriftliche Erklärung mit einer Frist von 4 Wochen ihren Rücktritt gegenüber den übrigen Vorstandmitgliedern erklären.
  5. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandmitgliedes kann ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtszeit durch den Vorstand bestellt werden. Dies ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
  6. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.
§ 8 Geschäftsführung des Vorstandes
  1. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands regelt die Geschäftsordnung, die sich der Vorstand zu geben hat. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch ein Vorstandmitglied.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, welche auch in virtueller Form stattfinden können. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
  4. Kann ein Mitglied des Vorstandes seine Aufgaben für voraussichtlich länger als sechs Monate nicht mehr wahrnehmen, ist der übrige Vorstand berechtigt, für diese Zeit eine andere Person zu betrauen. Dies ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, zur Vorbereitung oder Erledigung bestimmter Aufgaben unterstützende Gremien, wie z.B. Arbeitsgruppen bilden. Die Mitgliederversammlung ist hierüber zu informieren.
§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Sie ist die ordnungsgemäß einberufene Versammlung der Vereinsmitglieder.
  2. Die Einladung zur Versammlung erfolgt durch den Vorstand, mit einer Frist von 4 Wochen in Textform (Brief, Mail oder Fax) unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die Anschrift gesandt wurde, welche durch das Mitglied dem Verein mitgeteilt wurde. Für die Fristberechnung kommt es auf den Tag der Absendung an. Mitglieder können Anträge bei dem Vorstand bis zu zwei Wochen vor der Versammlung mit einer Begründung einreichen. Verspätet eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen festgestellt wird.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich, möglichst innerhalb der ersten 6 Monate statt.
  4. Zu der Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder des Vereins eingeladen. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben. Näheres regelt die Versammlungsordnung, welche nicht Bestandteil der Satzung ist und durch den Vorstand beschlossen wird.
  6. Beschlüsse können auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Bei der Mitteilung der Beschlussgegenstände ist durch den Vorstand darauf hinzuweisen, dass eine Stimmabgabe nur innerhalb einer durch den Vorstand vorgegebenen Frist erfolgen kann. Entscheidend ist der Zugang bei dem Verein. Diese Stimmabgabe kann schriftlich oder in Textform erfolgen. Der Beschluss ist wirksam gefasst, wenn sich mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung beteiligt haben und der Beschluss die nach der Satzung erforderliche Mehrheit erreicht hat. Die Auszählung erfolgt öffentlich zu einem zuvor bekanntgegebenen Termin. Das Ergebnis ist in geeigneter Form den Mitgliedern mitzuteilen
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Mitglied des Vorstandes anwesend ist.
  8. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch ein Vorstandsmitglied geleitet; auf Vorschlag des Vorstandes kann ein gesonderter Versammlungsleiter bestellt werden.
  9. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben.
  10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nicht ein anderes vorsieht. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, finde ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang können neue Wahlvorschläge gemacht werden. Bei mehreren Wahlvorschlägen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten diese Mehrheit, findet zwischen den beider Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt hatten, eine Stichwahl statt.
  11. Abstimmungen werden bei einer Präsenzveranstaltung grundsätzlich offen durch Handheben vorgenommen. Ein Antrag auf Vornahme einer geheimen Abstimmung bedarf einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit.
  12. Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter, zu unterzeichnen ist. Die Einzelheiten zu der Protokollführung ergeben sich aus der Versammlungsordnung. Das Protokoll ist den Mitgliedern bekanntzugeben. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand anzubringen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich.
  13. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. die Entgegennahme der Vorstandsberichte,
    2. Wahl des Vorstandes,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Schaffung einer Beitragsordnung und ihren Änderungen,
    5. Satzungsänderungen, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen werden
    6. Auflösung des Vereins
  14. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich oder per E-Mail unter Angebe der Tagesordnung eingeladen.
§ 10 Beiträge
  1. Die Mitglieder entrichten zu Beginn des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) oder bei Erwerb der Mitgliedschaft, den für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden gesamten Betrag.
  2. Bei Austritt werden keine Beiträge zurückgezahlt.
  3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  4. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 11 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Kassenprüfer, die zum Zeitpunkt der Wahl volljährig sein müssen; sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
  2. Wird die Buchführung und / oder die Erstellung des Jahresabschlusses durch einen Steuerberater erstellt, wird kein Kassenprüfer bestellt.
  3. Über jede Prüfung ist dem Vorstand ein schriftliches Protokoll vorzulegen und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 12 Ehrenamtspauschale / Aufwandsentschädigung
  1. Mitglieder, welche im besonderen Maße für den Verein tätig sind, können auf Beschluss des Vorstandes eine Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG, für ihre ehrenamtliche Arbeit erhalten.
  2. Sofern der Vorstand nicht auf der Grundlage eines Dienstvertrages tätig ist, kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes eine Ehrenamtspauschale i.S. d. § 3 Nr. 26a EStG gewährt wird. Der Vorstand schlägt die Höhe der Ehrenamtspauschale der Versammlung vor.
§ 13 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossenen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der „Christiane Herzog Stiftung“ zu, mit der Bestimmung, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Unterstützung von Familien mit Mukoviszidose zu verwenden ist.
  3. Die gesamten Apartments in Gießen gehen im Falle der Auflösung an den „Kinderherzen heilen e.V.“ in Gießen.
§ 14 Satzungsänderung
  1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die erforderlichen Satzungsänderungen sind den Mitgliedern vorab mitzuteilen.
  2. Redaktionelle Änderungen dieser Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren
Beschluss Mitgliederversammlung 05.09.21
 
Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung vom 02.05.2015 und tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.