Satzung der Transplantationsbegleitung e.V.
Deutschlands Patientenorganisation für Lungentransplantierte und Wartepatienten

02.05.2015
 

§ 1 Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen „ Transplantationsbegleitung e.V.“

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover. Gerichtsstand des Vereins ist Hannover.

  3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nr. 200785 eingetragen.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  5. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

 

§ 2 Zweck

 

  1. Zweck des Vereins ist es, Familien mit Transplantationskandidaten zu fördern und insbesondere für finanzielle Unterstützung zu sorgen,

    1. dass heißt, Anreise, Unterkunft oder Verpflegung an der Transplantationsklinik des Verwandten ersten Grades, bei Erwachsenen der Lebenspartner, wenn dies nicht aus eigenen Mitteln bezahlt werden kann

    2. wenn medizinische Hilfeleistungen nötig sind, die zwar nachweislich die Lebensqualität verbessern aber noch nicht oder nicht mehr von Krankenkassen anteilsmäßig oder vollständig übernommen werden

  2. Patienten und ihren Angehörigen in der gesamten Bundesrepublik während ihrer Entscheidung zur Transplantation, ihrer Zeit auf der Warteliste und ihren Klinikauf­enthalten telefonisch und persönlich zur Seite zu stehen

  3. Kontakte zu den Transplantationszentren und den Ärzten halten, sowie auch zu an­deren Vereinen, die sich ebenfalls rund um die Transplantation beschäftigen

  4. Werbung für Organspende

  5. Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung der Transplantationen und Organspenden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.

  2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Jugendlichen, welche das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist hierzu die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, die Ablehnung des Aufnahmeantrags zu begründen.

 

§ 4a Ehrenvorsitzende

 

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einem früheren Vorsitzenden wegen seiner besonderen Verdienste für den Verein den Titel eines Ehrenvorsitzenden verleihen.

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ein Mitglied wegen seiner besonderen Verdienste für den Verein zum Ehrenmitglied wählen.

Der Ehrenvorsitzende und das Ehrenmitglied haben die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet:

    a) mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit der Auflösung

    b) durch Austritt

    c) durch Ausschluss

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Er ist zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.

    Ein Mitglied, welches das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat, bedarf hierzu der schriftlichen Zustimmung seiner gesetzlichen Vertretern.

  3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es seine mitgliedschaftlichen Pflichten verletzt hat, insbesondere wenn es Zwecken oder Grundsätzen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz zweier schriftlicher Mahnungen den Beitrag nicht entrichtet hat. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

 

§ 6 Beiträge

 

  1. Die Mitglieder entrichten zu Beginn des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) oder bei Erwerb der Mitgliedschaft, den für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden gesamten Betrag.

  2. Bei Austritt werden keine Beiträge zurückgezahlt.

  3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung fest gelegt.

  4. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  5. Nähers regelt die Beitragsordnung.

 

§ 7 Vereinsorgane

 

  1. der Vorstand und der erweiterte Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Sie ist die ordnungsgemäß einberufene Versammlung der Vereinsmitglieder.

  2. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 2 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied.

  3. Die Einladung zur Versammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin durch Brief oder Mail bekannt zu geben.

  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jährlich innerhalb der ersten 6 Monate stattfinden.

  5. Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Protokollführer und dem 1. oder 2. Vorsitzenden, der an der Versammlung teilgenommen hat, zu unterzeichnen.

  6. Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

  7. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben.

  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfasst.

  9. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung schriftlich und geheim durchzuführen.

  10. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

    1. die Entgegennahme der Vorstandsberichte,

    2. Wahl des Vorstandes,

    3. Entlastung des Vorstandes,

    4. Schaffung einer Beitragsordnung und ihren Änderungen,

    5. Satzungsänderungen,

    6. Auflösung des Vereins,

    7. Wahl der Kassenprüfer

  11. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

 

§ 9 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus

  2. 1. Vorsitzenden

  3. 2. Vorsitzenden

  4. Kassenwart

  5. Schriftführer

  6. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 3 Beisitzern.

  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein Vorsitzender, anwesend ist.

  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  9. Der Vorstand im Sinne des § 26 sind der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende.

  10. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

  11. Im Innenverhältnis wird vom 1. Vorsitzenden die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis bestimmt.

§ 10 Wahl der Vorstandsmitglieder

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

  2. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandmitgliedes kann ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtszeit durch den Vorstand bestellt werden.

  3. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

 

§ 11 Kassenprüfer

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich ein oder zwei Kassenprüfer, die zum Zeitpunkt der Wahl volljährig sein müssen.

  2. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen.

  3. Über jede Prüfung ist dem Vorstand ein schriftliches Protokoll vorzulegen und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

§ 12 Ehrenamtspauschale / Aufwandsentschädigung

 

Mitglieder, welche im besonderen Maße für den Verein tätig sind, können auf Beschluss des Vorstandes eine Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG, für ihre ehrenamtliche Arbeit erhalten.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei viertel der abgegebenen Stimmen beschlossenen werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der „Christiane Herzog Stiftung“ zu, mit der Bestimmung, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Unterstützung von Familien mit Mukoviszidose zu verwenden ist.

  3. Die gesamten Apartments in Gießen gehen im Falle der Auflösung an den „Kinderherzen heilen e.V.“ in Gießen.

 

§ 14 Inkrafttreten dieser Satzung

 

Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung vom 03.04.2010 und tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.